Mess- und Eichgesetz

Wichtig – Zähler müssen geeicht sein

Sie verwenden Ihr eigenes Messgerät für Ihre Erzeugungsanlage? Zur Ermittlung der Einspeisevergütung dürfen nur geeichte Zähler eingesetzt werden.

Für die Bestimmung der Messwerte ihrer Erzeugungsanlage verwenden viele Anlagenbetreiber ihr eigenes Messgerät. Wartung, Instandhaltung und vor allem die Eichpflicht sind somit Aufgabe des Anlagenbetreibers. Nur Messergebnisse von geeichten Zählern dürfen für die Ermittlung der Einspeisevergütung verwendet werden.

Eichfrist
Die Eichfrist beträgt bei mechanischen Zählern 16 Jahre und bei elektronischen Zählern acht Jahre. Wird ein Messgerät ungeeicht betrieben, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die vom zuständigen Eichamt geahndet werden kann. Sollten Sie einen kundeneigenen Zähler besitzen, prüfen Sie deshalb regelmäßig, ob die verwendete Messeinrichtung noch den geforderten Richtlinien entspricht.

Bitte Fragebogen ausfüllen
Als zuständiger Netzbetreiber ist das Bayernwerk bei kundeneigenen Geräten Messwertverwender und nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz gesetzlich verpflichtet, sich zu vergewissern, dass das Messgerät die Anforderungen einhält. Sollten Sie in den nächsten Tagen ein Anschreiben von uns erhalten, möchten wir Sie bitten, den beigelegten Fragebogen ausgefüllt an uns zurückzusenden.