Erneuerbare-Energien-Gesetz aktuell

EEG-Umlage für Eigenverbrauch

Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 wurde festgelegt, dass die EEG-Umlage auch für selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom aus Erneuerbaren Energien (EE) zu erheben ist. Die Höhe der EEG-Umlage steigt dabei zunächst gleitend, bis sie im Jahr 2017 bei 40 Prozent liegen wird. Ziel dieser Änderungen ist es, die Kosten der Energiewende zu minimieren und verursachergerechter zu verteilen.

EEG-Umlage auf Eigenverbrauch von Strom aus Erneuerbaren Energien
Die EEG-Umlage ist ein fester Bestandteil des Strompreises. Durch sie wird die Einspeisevergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien refinanziert und auf alle Verbraucher verteilt. Wer selbst erzeugten Strom aus einer EE-Anlage auch selbst verbraucht hat, musste diese Umlage bis dato nicht bezahlen. Dies ändert sich nun. Künftig müssen sich auch Betreiber von Neuanlagen mit Eigenverbrauch anteilig an der EEG-Umlage beteiligen.
Der Übergang soll gleitend erfolgen: Bis Ende 2015 sind 30 Prozent und Ende 2016 dann 35 Prozent der jeweils gültigen EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von Strom aus EE zu entrichten. Für 2015 sind das 1,85 Cent je Kilowattstunde. Ab 2017 gelten dann die vollen 40 Prozent – auch für EE-Anlagen, die zwischen August 2014 und Dezember 2016 errichtet wurden.

Was ändert sich für meine bestehende Eigenverbrauchsanlage?
Grundsätzlich bleibt der Eigenverbrauch von Bestandsanlagen von der EEG-Umlage befreit. Der Bestandsschutz gilt allerdings nur dann, wenn die Anlage
1. vor dem 1.8.2014 in Betrieb genommen wurde und
2. auch vor dem 1.8.2014 tatsächlich im Eigenverbrauchsbetrieb war.
Bei diesen Anlagen muss auch weiterhin keine EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch bezahlt werden.
Für Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen gelten gesonderte Regeln. So gilt eine Anlage auch dann als Bestandsanlage, wenn eine vor dem 1.8.2014 in Betrieb genommene Anlage nach dem Stichtag erneuert, ersetzt oder erweitert wird. Dies gilt allerdings nur bis zu einer maximalen Leistungssteigerung von 30 Prozent im Vergleich zur Bestandsanlage.

Gibt es auch bei Neuanlagen Ausnahmen?
Ja, Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal 10 Kilowatt – das ist die typische Größe von PV-Anlagen auf Wohnhäusern – und höchstens 10 MWh selbstverbrauchtem Strom pro Kalenderjahr sind von der Abgabe ausgenommen. In der Regel bleibt damit PV-Strom vom Dach eines Einfamilienhauses, der vor Ort verbraucht wird, auch nach dem EEG 2014 von der EEG-Umlage befreit.
Des Weiteren sind im Wesentlichen folgende Sonderfälle von der EEG-Umlagepflicht ausgenommen:

  • Kraftwerkseigenverbrauch, also wenn der Strom in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage im technischen Sinne zur Stromerzeugung verbraucht wird
  • EE-Anlagen im Inselbetrieb, also Erzeugungsanlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind


Per Verordnung hat der jeweilige Netzbetreiber die Verpflichtung, die anfallende EEG-Umlage zu erheben. Das Bayernwerk garantiert seinen Kunden eine ordnungsgemäße und komfortable Abwicklung, damit diese ihren gesetzlichen Verpflichtungen bestmöglich nachkommen können.