EEG 2017

Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung

Zum 1. Januar 2017 trat ein Änderungsgesetz zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und zum Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz in Kraft. Wir erklären, was Anlagenbetreiber künftig beachten müssen und was künftig jährlich bis zum 28. Februar zu tun ist.

Das EEG 2017 bringt viele Neuerungen mit sich. Eine davon ist das sogenannte Doppelförderungsverbot: Der Gesetzgeber möchte zukünftig vermeiden, dass Anlagenbetreiber für EEG-geförderten Strom zusätzlich von einer Stromsteuerbefreiung profitieren. Dies war bisher bei kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe und bei Anlagenbetreibern, die selbst Direktvermarkter sind, möglich.

Welche Auswirkungen hat diese Änderung?
Anlagenbetreiber müssen ihren Netzbetreiber künftig informieren, wenn eine Stromsteuerbefreiung vorliegt. In diesem Fall muss der Netzbetreiber die Einspeisevergütung beziehungsweise Marktprämie um die Höhe der erlassenen Stromsteuer kürzen. Dies gilt auch rückwirkend für 2016. Bei Nichtmelden einer Stromsteuerbefreiung sieht der Gesetzgeber ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro vor (nachzulesen im § 86 Abs. 2 EEG 2017).

Was ist zu tun?
Wenn bei Ihnen eine Stromsteuerbefreiung vorliegt, müssen Sie uns jährlich bis zum 28. Februar die steuerbefreite Strommenge des Vorjahres nennen. Daraufhin korrigieren wir Ihre Einspeiseabrechnung um die in Anspruch genommene Stromsteuerbefreiung.

Wir haben bereits Mitte Januar eventuell betroffene Anlagenbetreiber in unserem Netzgebiet angeschrieben. Sollten Sie einen solchen Brief erhalten und noch nicht geantwortet haben, bitten wir Sie nochmals, das beigefügte Formular ausgefüllt per E-Mail bis zum 28. Februar 2017 an das Postfach stromsteuer@bayernwerk.de zurückzusenden. Da nur Sie selbst wissen, ob bei Ihnen eine Stromsteuerbefreiung vorliegt, kann es sein, dass Sie betroffen sind, von uns aber nicht angeschrieben wurden. Bitte prüfen Sie daher selbst, ob auch Sie tätig werden müssen.

Welche Anlagenbetreiber können betroffen sein?
Sie könnten von der Stromsteuerbefreiung betroffen sein,

  • wenn Sie den Strom aus Ihrer Anlage mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe gemäß § 11 Abs. 2 EEG 2017 anbieten, oder
  • wenn Sie den Strom aus Ihrer Anlage im Rahmen der Direktvermarktung an Letztverbraucher verkaufen und dabei selbst als Direktvermarkter auftreten. Dafür erhalten Sie eine Marktprämie von uns.


Was ist die kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe?
Für Anlagen mit Eigenverbrauch kann es sinnvoll sein, die sogenannte kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe nach § 11 Abs. 2 EEG 2017 zu nutzen. Dabei wird so getan, als werde der erzeugte Strom in das öffentliche Netz des Netzbetreibers eingespeist und gleichzeitig wieder daraus entnommen. Physikalisch erreicht der Strom das öffentliche Netz nicht oder nur teilweise, sondern wird vorher ganz oder teilweise selbst verbraucht. Dieses Abrechnungsverfahren bietet den Vorteil, dass eine Einspeisevergütung gezahlt wird, ein zusätzlicher separater Netzanschluss jedoch nicht notwendig ist.

Wie finde ich heraus, ob ich stromsteuerbefreit bin?
  • Trifft bei Ihnen die kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe zu, prüfen Sie auf den Stromrechnungen, die Sie von Ihrem Lieferanten erhalten, ob hier die Stromsteuer für die gesamte Strommenge ausgewiesen wird. Fehlt diese oder wird die Stromsteuer nur anteilig berechnet, spricht vieles dafür, dass eine Stromsteuerbefreiung gewährt wurde.
  • Im Falle der Direktvermarktung haben Sie eine mögliche Steuerbefreiung dem Hauptzollamt gemeldet


Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und geben unsere unverbindliche Auffassung wieder. Für weitere Informationen und die Beurteilung des Einzelfalls sollten Sie sich unbedingt an Ihren steuerlichen Berater wenden.