Marktstammdatenregister

Neue Meldepflichten für alle Anlagenbetreiber

Ab 1. Juli 2017 gelten die neuen Meldepflichten für das Marktstammdatenregister (MaStR). Alle Betreiber von Strom- und Gaserzeugungsanlagen sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlage zu registrieren. Dafür gibt es wichtige Fristen.

Wie bereits im November 2016 berichtet, soll mit dem Marktstammdatenregister ein umfassendes behördliches Register für alle Erzeugungsanlagen, Speichereinheiten sowie größere Verbrauchsanlagen des Strom- und Gasmarkts geschaffen werden. Das Marktstammdatenregister wird dabei nicht nur als einheitliches Register das bisherige Anlagenregister und PV-Meldeportal ersetzen, sondern aufgrund der Netzbetreiberprüfungen auch zu einer deutlichen Steigerung der Datenqualität und Transparenz der energiewirtschaftlichen Stammdaten führen. Anlagenbetreiber werden davon profitieren, dass künftig viele behördliche Meldepflichten durch die zentrale Registrierung vereinfacht werden oder gegebenenfalls auch nicht mehr erforderlich sind. Die zugehörige Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) wurde am 20. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft.

Wer muss sich registrieren?
Alle Betreiber von Erzeugungsanlagen, die in das Strom- oder Gasnetz einspeisen, werden aufgefordert, sich selbst als Marktakteur in der Marktfunktion als Anlagenbetreiber sowie die anlagenbezogenen Stammdaten im Marktstammdatenregister zu erfassen. Dies betrifft sowohl die Betreiber von Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab 1. Juli 2017 als auch alle Bestandsanlagen, unabhängig davon, ob die Bestandsanlagen bereits im PV-Meldeportal oder Anlagenregister geführt wurden oder nicht. Sofern Bestandsanlagen bereits in den bisherigen Melderegistern erfasst wurden, wird das Marktstammdatenregister mit diesen Daten vorbefüllt sein. Der Anlagenbetreiber wird in diesen Fällen durch die MaStRV verpflichtet, die Daten zu ergänzen bzw. zu korrigieren und schließlich die Datenverantwortung zu übernehmen.
Ebenso erstreckt sich die Pflicht zur Registrierung auch auf Speichereinheiten sowie Stromverbrauchsanlagen in der Hoch- und Höchstspannung, als auch Gasverbrauchseinheiten mit Anschluss an das Ferngasleitungsnetz. Darüber hinaus werden sich darin auch alle weiteren Marktakteure wie Strom- und Gasnetzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche, Messstellenbetreiber, Stromlieferanten, Behörden und weitere sonstige Marktakteure registrieren.

Was müssen Anlagenbetreiber beachten?
Sobald Sie sich und Ihre Anlage im MaStR registriert haben, müssen Sie die eingetragenen Daten aktuell halten. Treten Änderungen wie beispielsweise ein Betreiberwechsel ein, müssen diese innerhalb eines Monats gemeldet werden.

Welche Fristen gibt es?
Betreiber von bereits bestehenden Anlagen haben zur erstmaligen Registrierung eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Bis zum 30. Juni 2019 müssen diese zwingend im MaStR gemeldet werden.
Die Registrierung für Neuanlagen mit Inbetriebnahmedatum ab dem 1. Juli 2017 muss allerdings unmittelbar erfolgen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme.

Was passiert, wenn man diese Fristen versäumt?
Eine korrekte Meldung im Marktstammdatenregister durch die Anlagenbetreiber ist Voraussetzung für den Erhalt einer EEG-Vergütung, der Marktprämie oder eines KWKG-Zuschlags. Wenn die Meldepflicht nicht erfüllt wird, kann dies zu einem Aussetzen bis gegebenenfalls auch Wegfall der Vergütung führen.
Es ist vorgesehen, dass alle Bestandsanlagen mit einer Leistung unter 100 kW ein Informationsschreiben der Bundesnetzagentur (BNetzA) als Beileger zur Jahresendabrechnung 2017 bzw. 2018 erhalten. Bestandsanlagen mit einer monatlichen Gutschriftslegung erhalten dieses Informationsblatt bereits im September 2017.