Februar 2017

Gesetzgebung

EEG 2017: Kumulierungsverbot von EEG-Förderung und Stromsteuerprivilegierung

Zum 1. Januar 2017 ist ein Änderungsgesetz zum EEG und zum Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) in Kraft getreten. Durch das „Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung“ kommt es zu wesentlichen Änderungen der ursprünglichen Fassung des EEG 2017 und des KWKG 2016. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören das aktualisierte Kumulierungsverbot der EEG-Förderung, die geänderte Stromsteuerprivilegierung sowie die Zusammenfassung von Windenergieanlagen bei einem negativem Strompreis an der Börse.

Was wird geändert?
In der ursprünglichen Fassung des EEG 2017 hat der Gesetzgeber das bereits im EEG 2014 verankerten Doppelförderungsverbot bei Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Strommarktgesetzes fortgesetzt. Nach dem Wortlaut der ursprünglichen Fassung des EEG 2017 hätten auch Anlagenbetreiber, die selbst die Stromsteuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, eine Meldung gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber abgeben müssen. Das Änderungsgesetz modifiziert diese Regelung dahingehend, dass eine Meldung nur erfolgen muss, wenn die Stromsteuerbefreiung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Außerdem verliert der Anlagenbetreiber die EEG-Förderung nicht im vollen Umfang, sondern nur noch anteilig, nämlich um die Höhe der Stromsteuergesetzprivilegierung. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2016. Dies bedeutet, dass es zu Korrekturen von Abrechnungen kommen kann.

Wer ist betroffen?
Betroffen von der Regelung sind Anlagenbetreiber, die ihren Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe nach § 11 EEG 2017 Abs. 2 anbieten oder im Rahmen der Direktvermarktung an Letztverbraucher verkaufen und dabei selbst als Direktvermarkter auftreten, denn dafür erhält der Anlagenbetreiber eine Marktprämie. Anlagenbetreiber, die ihren selbst erzeugten Strom an einen Direktvermarkter verkaufen, selber aber nicht als Direktvermarkter auftreten, sind nicht von der Regelung betroffen. Ebenso nicht betroffen sind Betreiber, die für ihren Strom eine EEG-Vergütung erhalten, mit Ausnahme der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe.

Kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe: Was ist das?
Bei der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe wird so getan, als würde der erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist, aber auch gleichzeitig wieder entnommen werden. Der Strom erreicht physikalisch das öffentliche Netz dabei nicht oder nur teilweise, da der Strom ganz oder teilweise selbst verbraucht wird. Vorteilhaft an diesem Verfahren ist, dass kein separater Netzanschluss benötigt wird, aber dennoch eine Einspeisevergütung gezahlt wird.
Um sicher zu gehen, ob Sie von der Regelung betroffen sind, prüfen Sie bei einer kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe auf Ihrer Lieferantenrechnung, ob die Stromsteuer für die gesamte Strommenge ausgewiesen ist. Ist dies nicht der Fall oder wird sie nur anteilig ausgewiesen, spricht vieles für eine Stromsteuerbefreiung. Als Direktvermarkter haben Sie eine Stromsteuerbefreiung an das Hauptzollamt gemeldet.

Was müssen Betroffene tun?
Für die Umsetzung der Gesetzesregelung fordert der Gesetzgeber die Betreiber von betroffenen Anlagen dazu auf, ihren jeweiligen Netzbetreiber über die Inanspruchnahme der Privilegierung zu informieren. Für das Netzgebiet der Avacon AG startete Mitte Januar 2017 eine Briefaktion, für alle Betreiber, die von der Stromsteuerbefreiung betroffen sein könnten. Sollten Sie einen solchen Brief erhalten haben, möchten wir Sie bitten, das dem Schreiben beigefügte Formular ausgefüllt per E-Mail bis zum 28.02.2017 an das Postfach stromsteuer@avacon.de zurückzusenden.

Zusammenfassung von Windenergieanlagen bei negativen Börsenpreisen
Bereits mit dem EEG 2014 wurde bekannt, dass bei einem negativen Börsenpreis an der Strombörse, an mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden die EEG-Förderung für den gesamten Zeitraum auf Null zu reduzieren ist. Ab dem 1. Januar 2016 wurde diese Regelung für alle Anlagen mit Ausnahme von Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 3 Megawatt oder sonstige Anlagen mit einer Leistung weniger 500 Kilowatt wirksam. Dabei ist zu beachten, dass für alle Anlagen der §32 Abs.1 Satz 1 EEG 2014 angewendet wurde, welcher nun dem § 24 im neuen EEG 2017 entspricht. Der Paragraph regelt die Zusammenfassung mehrerer Anlagen gleicher Erzeugungsart unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten errichtet wurden und sich auf demselben Grundstück/ Gebäude/ Betriebsgelände oder in sonstiger unmittelbarer Nähe befinden.

Die ursprüngliche Fassung des EEG 2017 klammerte die Anwendung der Anlagenzusammenfassung bei Windenergieanlagen aus, sodass diese Anlagen selbst dann von der Regelung ausgenommen gewesen wären, wenn sie gemeinsam mit anderen Windenergieanlagen am selben Standort die Leistung vom 3MW überschritten hätten. In dem Änderungsgesetz, welches mit dem 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, werden Windenergieanlagen hingegen wieder in diese Regelung mit eingeschlossen. Folglich sind diese Anlagen zum Zweck der Ermittlung ihrer Leistung im Anwendungsbereich des § 51 EEG 2017 zusammenzufassen.