Dezember 2022 / Lesedauer: circa 3 Minuten
Entlastungen in der Energiekrise
Um die finanziellen Belastungen durch gestiegene Energiepreise zu mindern, hat die Bundesregierung Hilfen auf den Weg gebracht, weitere Entlastungen sind in Planung.
Bitte beachten Sie: Auch wenn es umfangreiche staatliche Hilfen gibt – Sie als Verbraucher:in tragen den größten Teil der Kosten Ihres Verbrauchs. Deshalb bleibt Energiesparen das Gebot der Stunde. Denn jede eingesparte Kilowattstunde Strom und Gas senkt Ihre Kosten.
Soforthilfe Gas
Gaskundinnen und Gaskunden mit einem Jahresverbrauch bis einschließlich 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) erhalten im Monat Dezember 2022, spätestens im Januar 2023, eine staatliche Soforthilfe. Als unsere Kund:innen (mit Ausnahme von Industrie- und größeren Gewerbekund:innen) profitieren Sie automatisch davon. Konkret:
- Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird zunächst der Dezemberabschlag nicht eingezogen.
- Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, setzen Sie die Zahlungen für Dezember einfach aus.
- Spätestens in Ihrer Jahresabrechnung wird in allen Fällen der individuelle und tatsächliche Entlastungsbetrag Ihrem Vertragskonto gutgeschrieben und verrechnet. Das gilt auch für den Fall, falls Sie doch den Abschlag für Dezember bezahlt haben. Der wird dann Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben und mit der Jahresabrechnung verrechnet.
Soforthilfe Wärme
Wärmekund:innen, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1,5 Millionen kWh pro Jahr nicht übersteigt, profitieren ebenfalls von einer Soforthilfe und erhalten bis zum 31. Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe.
Ausgenommen sind Kund:innen mit einem Jahresverbrauch größer als 1,5 Millionen kWh, es sei denn, es handelt sich um Entnahmestellen:
- der Wohnungswirtschaft
- in zugelassenen Pflege-, Vorsorge- sowie Kindertagesstätten und anderen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
- in staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft, die in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind
- in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Preisbremsen
Die Bundesregierung plant für 2023 weitere Hilfen. Aktuell sind sogenannte Preisbremsen im Gespräch. Details sowie ein Startdatum werden derzeit diskutiert.
Da sich durch politische Entscheidungen die Vorgaben für Entlastungsmaßnahmen zeitnah ändern, empfehlen wir Ihnen, sich regelmäßig auf unserer Website zu informieren. Dort haben wir auch FAQs für Sie zusammengestellt. Diese Website wird laufend aktualisiert: https://www.stadtwerke-bielefeld.de/informationen-zur-aktuellen-lage/preisbremsen.html
Für individuelle Fragen steht unser Kundenservice per Mail an meineEnergiefragen@stadtwerke-bielefeld.de bereit. In der E-Mail kann auch eine Rückrufbitte unter Angabe einer Telefonnummer enthalten sein.